Satzung DGH e.V. - Dorfgemeinschaft Hessenaue

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Satzung DGH e.V.

 
 
 
 
 


 
 
Dorfgemeinschaft
 
Hessenaue e. V.
 
 
 
 
 
 
 
 
Trebur-Hessenaue, den 29. Juli 2016
 
 
 
 
 

 
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
1.      Der Verein führt den Namen  „Dorfgemeinschaft Hessenaue e.V.“
 
                                - im Folgenden “Verein” genannt -.
 
2.      Der Verein hat seinen alleinigen  Sitz in Trebur-Hessenaue und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
 
3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweckbestimmung
 
1.    Zweck des Vereins ist der Erhalt des Objektes  „Dorfgemeinschaftshaus“ als Mittelpunkt der Erbhofsiedlung Hessenaue unter Einhaltung des Denkmalschutz und der Denkmalpflege, sowie die Sicherung des Vereinsraumes in diesem denkmalgeschütztem Haus. Weiterhin gehört die Förderung der Brauchtumspflege und Heimatkunde dazu. Der Verein verwirklicht sich durch das Sammeln und Archivieren von Dokumenten, Fotografien und Gegenstände über die Geschichte der Hessenaue seit Gründung,  durch Vorträge,  historische Ortsführungen, sowie das Erhalten alter Traditionen. Auch der Erhalt der Kerweborsch-Traditionen an sich, wie beispielsweise Dialekt und der Kerwe-Bräuche dient der Erfüllung des Zweckes. Insoweit fördert der Verein die Brauchtumspflege und Heimatkunde aller ortsansässigen Vereine.
 
2.    Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
 
3.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
 
4.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
5.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
6.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
      Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
 
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
 
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
 
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
 
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
 
 
§ 4.1. Vergütungen
 
(1) Das Amt/ Die Ämter des Vereinsvorstandes wird/ werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
 
(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem/ den Vorstand/ Vorstandsmitgliedern für seine/ ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
 
 
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
 
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
 
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
 
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
 
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
 

§ 6 Mitgliedsbeiträge
 
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die erstmalige Höhe wird in der Gründungsversammlung festgelegt. Durch die Mitgliederversammlung kann die jeweilige Beitragshöhe mit einfacher Stimmenmehrheit neu festgelegt werden. Es ist stets ein Jahresbeitrag, der bei Eintritt im laufenden Jahr jeweils sofort in voller Höhe fällig wird. Der Einzug erfolgt per SEPA-Lastschrift.
 

§ 7 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind
 
1.        die Mitgliederversammlung
 
2.        der Vorstand.
 
 
§ 8 Mitgliederversammlung
 
1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
-          Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
-          Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
-          Entlastung des Vorstands,
-          (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
-           über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des
            Vereins zu bestimmen,
-           die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom
            Vorstand berufenen Gremium  angehören und nicht Angestellte des Vereins
            sein dürfen.
 
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr,nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, einberufen.
Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung in den „Treburer Nachrichten“.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
 
 
  
Bericht des Vorstandes
 
                  Protokollverlesung durch den Schriftführer
 
                  Bericht des Kassenwartes
 
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes, alle zwei Jahre
Wahl von zwei Kassenprüfern, (jedes Jahr 1 Kassenprüfer für 2 Jahre,eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich)
Beschlussfassung  über vorliegende Anträge
Verschiedenes                                                                                                                        
 
2.    Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
 
3.    Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
 
4.    Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der  Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
 
5.    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
 
6.    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden oder nach  Antrag per    E-Mail zugeschickt bekommen.
 

§ 9 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit
 
1.    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
 
2.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
3.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
 
4.    Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Abstimmung in geheimer Wahl durchgeführt werden.
 
5.    Für Satzungsänderungen des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. Bei einem Beschluss zur Auflösung des Vereins müssen mindestens Dreiviertel der Mitglieder bei dieser Versammlung anwesend sein und davon dreiviertel für die Auflösung stimmen.
 

§ 10 Vorstand
 
1.    Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
         
1. Vorsitzender:  Dirk M. Hister
  
2. Vorsitzender: Klaus Martin
            
Kassierer: Aribert Gehrke
            
Schriftführerin: Petra Martin
  
Beisitzer/innen: Anette Lukas, Eva-Maria Gardner, Jürgen Gehrke, Thomas Lukas, Roger Gardner
       
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Auf Antrag kann die Wahl in Blockwahl durchgeführt werden. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
 
 
Die Zahl der Beisitzer/innen kann je nach Aufgabenumfang durch den Vorstand erweitert werden.
 
2.    Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
 
3.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassierer/ in und der/die Schriftführer/ in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 
4.    Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
5.    Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
 
6.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
 
 
§ 11 Kassenprüfer
 
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von
2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer werden turnusmäßig gewechselt, das heißt pro Jahr kommt immer ein neuer Kassenprüfer dazu, so dass immer ein erfahrener Prüfer den Neuen einweisen kann.
 
 
§ 12 Auflösung des Vereins
 
Bei Auflösung  des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zweckgebunden gemäß den derzeitigen Vereinszielen an den Verein der Freiwilligen Feuerwehr,          Trebur-Hessenaue, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Immobilie (Dorfgemeinschaftshaus incl. Grundstücke) geht nach der Auflösung wieder an die Gemeinde Trebur über.
 
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
 
 
 
Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung am 29. Juli 2016  beschlossen.
 
 
 
 
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